Die Organe des Vereins sind
1. die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
2. die Mitgliederversammlung
Zu 1.:
Die Vorstandschaft besteht aus
:
erstem Schützenmeister
stellvertretenden Schützenmeister
Schriftführer
Kassier
Sportleiter
Jugendleiter
sowie bis zu 5 Beisitzern
Der erste Schützenmeister und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
Zu 2.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Vereinsleitung des Schützenmeisters richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindesten 8 Tage vor der Durchführung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.
Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber mündlich bei der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßig bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.