§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ,,Altmühltaler Schützen Gungolding“ und hat seinen Sitz in Gungolding.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ,,Altmühltaler Schützen Gungolding“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar - 31. Dezember).



§ 4 Generalversammlung

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Vereinsjahr
b) des Kassiers und der Kassenprüfer
c) des Schriftführers, Schießleiters und des Jugendleiters
2. Nach Ablauf der Wahlperiode Entlastung der Vorstandschaft, Wahl der Vorstandschaft, Wahl der Kassenprüfer
3. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festlegung des Jahresbeitrags
4. Satzungsänderungen
5. Verschiedenes

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, dass diese Satzung andere Bestimmungen getroffen hat.



§ 5 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind
1. die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)
2. die Mitgliederversammlung

Zu 1.:
Die Vorstandschaft besteht aus :
erstem Schützenmeister
stellvertretenden Schützenmeister
Schriftführer
Kassier
Sportleiter
Jugendleiter
sowie bis zu 5 Beisitzern

Der erste Schützenmeister und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

Zu 2.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden, die sich gegen die Vereinsleitung des Schützenmeisters richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindesten 8 Tage vor der Durchführung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.
Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber mündlich bei der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßig bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 6 Aufnahme der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Aufnahme von Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.



§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung dem ersten Schützenmeister gegenüber erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende eines Vereinsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.

b) durch Ausschluss.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss.
Vorher ist der Betroffene zu hören. Das betroffene Mitglied kann gegen eine Ausschließung zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte, geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.



§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Der Fahnenträger ist für die Vereinsfahne, der Schützenkönig für die Schützenkette bei Veranstaltungen voll verantwortlich.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.



§ 9 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.



§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Fall der Auflösung ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeinde treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.


Der Verein ,,Altmühltaler Schützen Gungolding e.V.“, Sitz: Walting, ist vom Amtsgericht Ingolstadt - Zweigstelle Eichstätt - am 25. März 1975 in das Vereinsregister für Eichstätt Band IV Nr.9 eingetragen worden.

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